Lohn- und Gehaltskosten
Das Know-how und die Qualifikation Ihrer Mitarbeiter ist ein wertvolles Asset. Dennoch ist weder
die Gehalts- noch die Mitarbeiterstruktur auf die derzeitige Ausnahmesituation angelegt.
Zum Wohle des Fortbestands des Unternehmens ist zu prüfen:
Mitarbeiter-
Bedarfsplanung

Wie viele Mitarbeiter werden aktuell zur Aufrechterhaltung des Betriebs
benötigt?
Können Urlaubs-
regelungen getroffen
bzw. Betriebsferien
angeordnet werden?

Können die Arbeitnehmer
angewiesen werden, ihren Urlaub
zu verschieben/zu nehmen?
Kann ich Kurzarbeit
anordnen und
Kurzarbeitergeld
beantragen?

Prüfung der Voraussetzungen und
der Auswirkungen auf die Liquidität
Können erforder-
lichenfalls Mitarbeiter
freigesetzt werden?

Prüfung und Erarbeitung
erforderlicher Personal-
anpassungsmaßnahmen
KURZARBEIT: Vereinfachter Zugang zum Kurzarbeitergeld
Der Gesetzgeber hat rückwirkend zum 1. März 2020 einen erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld im Sinne der §§ 95 ff. SGB III beschlossen.
- Das Kurzarbeitergeld beträgt vom 1. - 3. Monat 60% bzw. 67% (erhöhter Leistungssatz bei Kindern), vom 4. – 6. Monat 70% bzw. 77 % und ab dem 7. Monat 80% bzw. 87 % der Nettoentgeltdifferenz.
- Die Bezugsdauer ist (befristet bis Ende 2021) auf 24 Monate begrenzt.
- Aufgrund der hohen Nachfrage bzw. der in den letzten Wochen stark gestiegenen Anzahl von Anträgen und der damit verbundenen erhöhten Arbeitsbelastung der Agentur für Arbeit ist mit nicht unerheblichen zeitlichen Verzögerungen (mehrere Wochen) bei der Gewährung von Kurzarbeitergeld zu rechnen.
Die Erleichterungen betreffen folgende Eckpunkte:
- Es ist ausreichend, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann.
- Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
- Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.
- In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
Voraussetzung für die erfolgreiche Beantragung von Kurzarbeitergeld sind:
- Die wirksame Einführung von Kurzarbeit in Folge verminderter Arbeitszeit (z.B. durch Auftragsmangel, behördlich angeordnete Betriebsschließung, technische Umstände) und
- eine entsprechende formale Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit.
Schwierigkeiten bestehen regelmäßig darin, dass der Arbeitgeber die Kurzarbeit nicht einseitig aufgrund seines allgemeinen Direktionsrechtes anordnen kann. Erforderlich ist vielmehr
- eine entsprechende Individualvereinbarung mit den Arbeitnehmern,
- eine wirksame Änderungskündigung oder
- eine Betriebsvereinbarung (Tarifvertrag oder Betriebsrat)
Die wirksam eingeführte Kurzarbeit führt zu einer vorübergehenden Beschränkung der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und der Vergütungspflicht. In besonderen Fällen kann die Arbeitspflicht sogar auf Null herabgesetzt werden.