Liquiditätssituation

Liquiditätssituation

Trotz Einnahmeausfällen haben Sie auch weiterhin die laufenden Kosten des Geschäftsbetriebs wie die Gehälter, Mieten, Leasing
und Darlehen zu bedienen. Dies zehrt die Liquidität auf und kann zur wirtschaftlichen Krise führen.

Als Sofortmaßnahme sollten Sie prüfen lassen:

Bis wann reicht die
Liquidität?

Erstellung eines Liquiditätsplans
unter Berücksichtigung der
aktuellen Umsatzerwartungen

Besteht
Finanzierungsbedarf?

Ermittlung der benötigten Liquidität
auf Grundlage des erstellten
Liquiditätsplans und eines Forecasts

Können Lieferantenkredite
gewährt und Mietverträge
angepasst werden?

Überbrückungsdarlehen und
Zahlungsaussetzung?
Anpassung bestehender
Miet- und Pachtverträge

 

Können KfW
Programme und
Überbrückungshilfen
des Bundes beantragt
werden?

Risikoübernahmen durch die KfW für Betriebsmittel und Investitionskredite durch die Hausbank sowie Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe des Bundes

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Anpassung von Miet- und Pachtverträgen

Unternehmen, Selbständige und Freiberufler haben mit Einführung des Art. 240 § 7 EGBGB seit dem 31.12.2020 die Möglichkeit Miet- und Pachtverträge, die nicht den Wohnraum betreffen, nach § 313 BGB anzupassen und so bspw. die monatlichen Zahlungen für Miete und Pacht zu reduzieren.

Voraussetzungen:

  • Die Regelung betrifft Mietverhältnisse, die sich nicht auf Wohnraum beziehen.
  • Die Verwendbarkeit des Mietobjektes muss eingeschränkt oder aufgehoben worden sein.
  • Die staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie müssen für die eingeschränkte bzw. die aufgehobene Verwendbarkeit des Mietobjektes verantwortlich sein.

Wirkungsbereich:

  • Das Gesetz ist am 31.12.2020 in Kraft getreten.
  • Es schließt jedoch ausdrücklich auch Maßnahmen ein, die vor Inkrafttreten veranlasst wurden und gilt somit auch für
    die Maßnahmen vom März 2020.

Möglichkeiten der Vertragsanpassung:

  • Herabsetzung der Miete
  • Verringerung der Mietfläche
  • Kündigung des Mietverhältnisses

KfW-Förderprogramme

Die Bundesregierung hat Maßnahmen beschlossen, um Unternehmen und Unternehmer bei der Bewältigung der Corona-Krise zu
unterstützen und die kurzfristige Versorgung mit Liquidität zu erleichtern.

Die KfW bietet unterschiedliche Programme für den erleichterten Zugang von Betriebsmittel- und Investitionskrediten an. Diese sind
über die jeweilige Hausbank zu beantragen und unterscheiden sich je nach Unternehmensgröße und -alter.

Die Programme können von den folgenden Personen beantragt werden:

Unternehmen

Selbstständige

Freiberufler

Durch die unterschiedlichen Programme übernimmt die KfW das Ausfallrisiko der finanzierenden Bank oder Sparkasse von bis zu 90 %.
Dies erhöht die Chancen einer Kreditzusage erheblich. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass sich das Unternehmen, der Selbstständige
oder Freiberufler nicht bereits zum 31.12.2019 in einer finanziellen Krise befand.

KfW-Schnellkredit 2020

Unternehmen, Selbständige und Freiberufler mit mehr als 10 Mitarbeitern können für Investitionen und ihre laufenden Kosten den KfW-Schnellkredit 2020 beantragen. Der Kredit wird zu 100 % abgesichert durch eine Garantie des Bundes.

Voraussetzungen:

  • Im Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019 oder aber nur im Jahre 2019 wurde ein Gewinn erwirtschaftet.
  • Es werden mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt.
  • Das Darlehen wird für Investitionen und / oder laufende Kosten verwendet.

Leistungen:

  • Kreditbetrag iHv 25% des Umsatzes 2019 (max. € 800.000 bei mehr als 50 Mitarbeitern und max. € 500.000 bei weniger)
  • 100%-ige Risikoübernahme des durch die Hausbank vermittelten Kredits durch die KfW.
  • Daher ist keine Risikoprüfung der Hausbank erforderlich.
  • In den ersten 2 Jahren ist keine Tilgung erforderlich.
  • Der Kredit kann eine Laufzeit von bis zu 10 Jahren betragen.

KfW-Unternehmerkredit

Unternehmen, Selbständige und Freiberufler, die länger als 5 Jahre am Markt tätig sind, können für Investitionen und ihre laufenden Kosten den KfW-Unternehmerkredit beantragen. Der Kredit wird bis zu 90 % abgesichert durch eine Garantie des Bundes.

Voraussetzungen:

  • Mindestens 5 Jahre am Markt aktiv.
  • Das Darlehen wird für Investitionen und / oder laufende Kosten verwendet.

Leistungen:

  • Kreditbetrag iHv 25% des Umsatzes 2019, den doppelten Lohnkosten aus 2019 oder
  • dem aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 bzw. 12 Monate oder
  • iHv 50% der Gesamtverschuldung des Unternehmens.
  • 80%-ige Risikoübernahme des durch die Hausbank vermittelten Kredits bei großen Unternehmen und
  • 90%-ige Risikoübernahme bei kleinen und mittleren Unternehmen.
  • Kredite bis zu € 800.000 sind in 10 Jahren zurückzuführen.
  • Kredite über € 800.000 sind in 6 Jahren zurückzuführen.
  • In den ersten 2 Jahren ist keine Tilgung erforderlich.

KfW-ERP-Gründerkredit

Unternehmen, Selbständige und Freiberufler, die länger als 3 und weniger als 5 Jahre am Markt tätig sind, können für Investitionen und ihre laufenden Kosten den ERP-Gründerkredit beantragen. Der Kredit wird bis zu 90 % abgesichert durch eine Garantie des Bundes.

Voraussetzungen:

  • Mindestens 3 Jahre am Markt aktiv bzw. 2 Jahresabschlüsse vorhanden.
  • Das Darlehen wird für Investitionen und / oder laufende Kosten verwendet.

Leistungen:

  • Kreditbetrag iHv 25% des Umsatzes 2019, den doppelten Lohnkosten aus 2019 oder
  • dem aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 bzw. 12 Monate oder
  • iHv 50% der Gesamtverschuldung des Unternehmens.
  • 80%-ige Risikoübernahme des durch die Hausbank vermittelten Kredits bei großen Unternehmen und
  • 90%-ige Risikoübernahme bei kleinen und mittleren Unternehmen.
  • Kredite bis zu € 800.000 sind in 10 Jahren zurückzuführen.
  • Kredite über € 800.000 sind in 6 Jahren zurückzuführen.
  • In den ersten 2 Jahren ist keine Tilgung erforderlich.

Überbrückungshilfen

Die Bundesregierung unterstützt (Solo-)Selbständige, Unternehmen und Einrichtungen, die von temporären Schließungen betroffen sind, mit finanziellen Hilfen. Für den November und Dezember 2020 stehen außerordentliche Wirtschaftshilfen zur Verfügung. Neu hinzu kommt die sogenannte Überbrückungshilfe III sowie die Neustarthilfe für Soloselbständige.

Bei der Überbrückungshilfe handelt es sich um ein Zuschussprogramm des Bundes zu den monatlichen betrieblichen Fixkosten und ist nicht zurückzuerstatten Die Höhe des Zuschusses orientiert sich an dem Umsatzeinbruch.

Die Programme können von den folgenden Personen beantragt werden:

Unternehmen

Selbstständige

Freiberufler

Novemberhilfe / Dezemberhilfe

Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen, (Solo-) Selbständige, Freiberufler, Vereine und Einrichtungen die durch die bundesweiten Schließungen seit dem 2 November 2020 direkt, indirekt oder mittelbar betroffen sind. Die Hilfe besteht in einem Zuschuss für den November und Dezember 2020 der 75% des Umsatzes des Vorjahresmonats beträgt und der nicht zurückerstattet werden muss.

Antragsberechtigt:

  • Direkt betroffene Unternehmen, die aufgrund der Beschlüsse des Bundes und der Länder ihren Geschäftsbetrieb
    einstellen mussten.
  • Indirekt betroffene Unternehmen, die zwar nicht direkt von den Schließungsanordnungen betroffen waren, aber faktisch an der Ausübung ihres Geschäfts gehindert sind. Zu den indirekt betroffenen Unternehmen zählen die, welche regelmäßig 80% ihrer Umsätze von direkt betroffenen Unternehmen erzielen.
  • Mittelbar betroffene Unternehmen Hierzu zählen Unternehmen, die regelmäßig 80% der Umsätze durch Lieferung und Leistung im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen.
  • Die Anträge können noch bis zum 30. April 2021 gestellt werden.

Leistungen:

  • Die Zuschüsse werden als einmalige Kostenpauschale von bis zu 75% des Vorjahresumsatzes gewährt.
  • Erzielt ein Unternehmen in Monaten trotzdem den Umsätze, so werden diese bis zu einer Höhe von 25% des
    Vergleichsumsatzes nicht angerechnet.

Überbrückungshilfe III

Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen, (Solo-)Selbständige und Freiberufler, die ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona Pandemie vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten. Ziel des Programms ist die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen, die durch Corona bedingte vollständige oder teilweise Schließungen oder Auflagen erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Die Überbrückungshilfe III setzt auf der Überbrückungshilfe II auf. Es wird ein Zuschuss zu den Fixkosten gezahlt, der nicht zurückerstattet werden muss.

Antragsberechtigt:

  • Antragsberechtigt sind Unternehmen, (Solo-)Selbständige und Freiberufler, die direkt oder indirekt im jeweiligen Monat von den verschiedenen Schließungsentscheidungen betroffen sind.
  • Unternehmen, die zwar nicht direkt geschlossen wurden, aber dennoch in den Monaten der Schließungen erhebliche Umsatzeinbußen erleiden.
  • Unternehmen, die bereits 2020 deutliche Umsatzeinbrüche zu verzeichnen hatten und deren Umsatzeinbrüche sich in 2021 fortsetzen.
  • Die Anträge sollen ab Ende Januar 2021 gestellt werden können.

Leistungen:

  • Zuschüsse von 30%, 40% und 90% der Fixkosten bei Umsatzeinbrüchen von 30% bis mehr als 70%.
  • Die maximale Förderung beträgt bis zu 500.000 Euro pro Monat.

Neustarthilfe für Soloselbständige

Die Überbrückungshilfe III umfasst auch die sogenannte „Neustarthilfe für Soloselbständige“. Damit soll der besonderen Situation von Soloselbständigen Rechnung getragen werden. Sie erhalten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss.

Antragsberechtigt:

  • Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können und ihr Einkommen im Referenzzeitraum zu mindestens 51% aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben.
  • Die volle Betriebskostenbauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der Solosebständigen während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50% zurückgegangen ist.
  • Die Anträge sollen ab Ende Januar 2021 gestellt werden können.

Leistungen:

  • Die Neustarthilfe beträgt einmalig 25% des siebenmonatigen Referenzzeitraums, maximal 5.000 Euro.
  • Auf Leistungen der Grundsicherung und ähnliche Leistungen ist die Neustarthilfe aufgrund ihrer Zweckbindung nicht anzurechnen.